Heute ist Earth Overshoot Day – was zu tun ist

Die Schlussfolgerungen der Forschungsgruppe Ethisch-Ökologisches Rating

20 Jahre nach der UNCED (United Nations Conference on Environment and Development; 1992) in Rio überschreitet der Ressourcenverbrauch von Jahr zu Jahr schneller die globale Biokapazität. Ein Parameter für diesen – fortschreitenden – Prozess ist der „Earth Overshoot Day“ (EOD), jährlich berechnet vom footprintnetwork. Der WWF nennt ihn den „Welterschöpfungstag“. Heute – am 19.08.2014 – ist er eingetreten. Die restlichen viereinhalb Monate dieses Jahres lebt die Menschheit damit „auf Pump“. Jahr für Jahr tritt dieser Welterschöpfungstag früher ein.

Earth Overshoot Day als Marke des Raubbaus

Der sogenannte Earth Overshoot Day bezeichnet den Tag des Jahres, an dem die Ressourcen fürs laufende Jahr eigentlich aufgebraucht sind; man kann ihn auch den ökologischen Fußabdruck des Menschen pro Jahr nennen. Er zeigt die Aufzehrung der globalen Gemeinschaftsgüter in Jahreszyklen an und ist damit eine Art Maß für die Überschreitung der Biokapazität der Erde. Anschauliches Beispiel ist der Earth Overshoot Day deshalb, weil er im Kalender immer weiter nach vorne rückt. Fiel er 1993 noch auf den 21. Oktober, war er 2003 schon einen ganzen Monat nach vorne gerückt, 2012 fiel er auf den 22. August: 2013 kam er zwei Tage früher – am 20. August – 2014 am 19.08..

Earth Overshoot Day 2014: Welches Land verbraucht wieviel? © WWF

An diesem Tag sind die Ressourcen erschöpft, zu deren Erneuerung die Erde ein ganzes Jahr brauchte. Ab diesem Zeitpunkt begeben wir uns in den „ecological overshoot“, das heißt, der EOD markiert den Tag, an dem wir beginnen, über unsere jährlichen natürlichen Ressourcen hinauszugehen – oder, anders gesagt: wir beginnen, unsere globalen Ressourcenvorräte abzubauen – kurz: wir treiben Raubbau an unseren Vorräten und den unserer Nachkommen. Obwohl der Earth Overshoot Day nur eine grobe Schätzung des Ressourcenverbrauches innerhalb einer bestimmten Zeit darstellt, ist er (bislang) das einzige Instrument, das uns die Lücke zwischen unserem Bedarf/Verbrauch an/von Ressourcen und der Kapazität unserer Erde veranschaulicht.

Global Footprint Network ist ein internationaler Think Tank mit dem Ziel, Nachhaltigkeit voranzutreiben. Dazu wird der Ecological Footprint genutzt. Der Footprint ist ein Buchhaltungswerkzeug, das misst, wieviele Naturressourcen und –dienstleistungen wir verbrauchen, wieviele wir haben und wer wieviele Ressourcen konsumiert. Indem wir ökologische Grenzen ins Zentrum aller relevanten Entscheidungsfindungsprozesse rücken, unterstützen wir die Bemühungen, den globalen Overshoot zu beenden und eine Gesellschaft zu schaffen, in der alle Menschen innerhalb der verfügbaren Ressourcen unseres Planeten gut leben können.

Wettbewerb verlangt Externalisierung

Im Wettbewerb verlangt es die Marktordnung nämlich von den Unternehmen immer stärker, ja, sie erkennt das gar als Marktleistung an, Risiken und Kosten zeitlich und räumlich in die Gemeinschaft abzuwälzen (zu „externalisieren“) wenn sie mit einem Produkt am Markt konkurrenzfähig bleiben wollen. Durch diese – völlig legale –Externalisierung von Kosten, anders gesagt, durch den Raubbau an den (meistens endlichen) Ressourcen, werden Gewinne erhöht und Wettbewerbsvorteile erzielt. Diese Praxis ist zu einem wichtigen Wachstumsmotor geworden. Kaum ein Unternehmen ist frei von diesem Wettbewerbszwang, wenn es am Markt bestehen will.

Externalisierung von Kosten ist somit das Gegenteil von Nachhaltigkeit. „Extern“ sind ungeschützte Gemeingüter wie Atemluft, Biodiversität, Bodenfruchtbarkeit, Fischreichtum, Klimasystem, Rohstoffvorkommen, Trinkwasser – auch Arbeitskräfte und kulturelle Güter. Sie sind „natürliche Lebensgrundlagen“ (Art. 20a GG), „Güter der Allgemeinheit“ (BverfGE 93, 319). Nachhaltigkeit verlangt, dass sie auch für künftige Generationen verfügbar bleiben (Brundtland-Report). Wer sie nutzt, muss sie entweder so schonend behandeln, dass sie sich selbst regenerieren können, oder mindestens im gleichen Maß der Abnutzung wiederherstellen bzw. gleichwertigen Ersatz leisten – kurz: Erhaltungs- oder Ersatzinvestitionen tätigen. „Diese Aufwendungen selbst tragen heißt die Kosten der Erhaltung genutzter Gemeingüter internalisieren“ (sagt der Theologe Johannes Hoffmann). Der Wettbewerb soll nicht abgeschafft, sondern zukunftsfest gemacht werden. Das ist nur möglich durch Zurückdrängung der Externalisierung, durch Internalisierung externer Kosten – kurz durch nachhaltige Entwicklung.

Nachhaltigkeit als Staatsziel

Nachhaltigkeit verlangt, dass die allgemeinen Lebensgrundlagen auch für künftige Generationen verfügbar blieben. Das heißt nicht, dass wir sie nicht verändern dürften, aber nur in verantwortbar nachhaltiger Art und Weise: Wer Gemeingüter nutze, müsse auch für ihre Erhaltung sorgen, dürfe also notwendige Erhaltungskosten nicht „externalisieren“. Die Grundgesetz-Vorschriften über den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen (Art. 20a GG) und der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14.2 GG) begründen „kein subjektives Recht, sondern sie bedürfen gesetzlicher Regelung. Diese müsste dem Grundrecht auf Privateigentum gleichstehen und, was die Erhaltung genutzten Gemeineigentums betrifft, sogar vorgehen“ (so der Ökonom Gerhard Scherhorn).

Zu einem vorrangigen Staatsziel wird Nachhaltige Entwicklung aber erst, wenn das Eigentumsrecht durch eine Nachhaltigkeitspflicht des Eigentums ergänzt, bzw. eingeschränkt wird. In der Folge verlangt Scherhorn die verbindliche Einführung von Externalisierungsbilanzen für Unternehmen und Behörden in vorgeschriebenen Zeiträumen. Daraus sollten erforderliche Maßnahmen abgeleitet werden. Diese müssten „der öffentlichen Kritik zugänglich sein, zumindest einer teilöffentlichen Kritik durch Institutionen der Zivilgesellschaft“. Es gehe „um die Verpflichtung auf einen permanenten Prozess“, damit „sich ein Bewusstsein davon durchsetzt, dass die bisherige Praxis der Externalisierung unrecht ist, weil sie die Gemeinressourcen aufzehrt, die doch für alle da sind – für das Ganze nicht nur der Menschen, sondern auch der Erde“.

Gesetzesveränderungen für nachhaltigen Wettbewerb

Scherhorn begründete damit seine Forderung, eine Nachhaltigkeitspflicht in das BGB und das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) einzufügen. Es stelle unlauteren Wettbewerb dar, wenn Unternehmen sich einen Marktvorteil verschafften, indem sie die beim Verzehr von Gemeingütern entstehenden Kosten externalisieren, und das als Marktleistung angesehen werde. Die von ihm vorgeschlagene Änderung des BGB solle die Nutzer von Gemeingütern zur Mäßigung verpflichten, während die von ihm vorgeschlagene Änderung des UWG diese Mäßigungspflicht durch gegenseitige Überwachung im Sinne des mittelalterlichen Allmendeprinzips absichern solle. Denn moderne, industrielle Produktionsprozesse im globalen Wirtschaftssystem seien durch einen hohen Verbrauch endlicher natürlicher Ressourcen gekennzeichnet.

Deshalb müsse der Gesetzgeber die Erhaltung der Gemeingüter vorschreiben, indem er es zur Pflicht mache, das Verbrauchte wiederherzustellen bzw. zu ersetzen oder das Gemeingut so schonend zu behandeln, das es sich selbst regenerieren könne. Auf dieser Basis entwickelte die Forschungsgruppe Ethisch-Ökologisches Rating im Rahmen ihrer Initiative Nehmen & Geben Vorschläge für solche Vorschriften zur Vermeidung von Externalisierung. Unternehmen sollen durch Änderungen im Eigentums- und Wettbewerbsrecht gezwungen werden, nachhaltig zu wirtschaften, indem sie die Kosten für die Nutzung natürlicher Ressourcen internalisieren.

Zu diesem Zweck soll u.a. das Eigentumsrecht eingeschränkt, Externalisierung als Marktleistung auszugeben untersagt werden.

Das Externalisierungsverbot überwachen sollen die Wettbewerber selbst: Unternehmen, die gegen die Regelungen verstoßen, können demgemäß von jedem Wettbewerber, von Berufsverbänden, Kammern oder Umwelt- und Verbraucherorganisationen verklagt werden und müssen dann nachweisen, dass sie internalisieren. Langfristig will die FGEÖR die Forderung der Internalisierung auch auf “soziale und kulturelle Lebensgrundlagen als Gemeinressourcen” ausweiten.

Die Vorschläge im Einzelnen

  • Artikel 14 GG: Der Artikel 14, Abs 2 GG sollte durch den Begriff „Nachhaltigkeit“, bzw. Naturverträglichkeit ergänzt werden – etwa so:
    „ Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll nachhaltig zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“
  • BGB: Die beliebige Verfügung über das Privateigentum nach § 903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sollte unter den Vorbehalt gestellt werden, dass keine Kosten auf das Natur- und Sozialkapital abgewälzt werden. § 903 BGB sollte etwa so gefasst werden:
    „Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz, Rechte Dritter oder zwingende Erfordernisse des Schutzes der natürlichen Gemeingüter oder der Volksgesundheit entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Er muss organische Ressourcen ihrer Natur gemäß behandeln und dafür sorgen, dass sie sich regenerieren können, und verbrauchte anorganische Ressourcen entweder durch gleichwertige andere ersetzen oder durch Wiedergewinnung (Recycling in closed loops) erneuern.“
  • UWG: Externalisierung sollte in die verbotenen Wettbewerbshandlungen nach §§ 3-4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb aufgenommen werden. Ein neuer Absatz 12 in § 4 sollte bestimmen, dass auch derjenige unlauter im Sinne von § 3 handelt, der sich durch Abwälzung von Kosten auf Umwelt und Gesellschaft6 Vorteile gegenüber Mitbewerbern verschafft. § 4 UWG sollte wie folgt ergänzt werden:
    „Unlauter im Sinne von § 3 handelt (und deshalb auch von einem Wettbewerber auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann) insbesondere, wer … 12. den Eindruck erweckt, ein niedriger Preis oder eine besondere Qualität oder Ausstattung eines Produkts sei auf die Marktleistung des Anbieters zurückzuführen, obwohl der Vorteil auf der Unterlassung von Aufwendungen zur Erhaltung genutzter natürlicher Lebensgrundlagen nach § 903 Abs. 2 BGB beruht; wer sich also dadurch einen Wettbewerbsvorteil verschafft, das er ‚zwingende‘ (oder auch anerkannte) Erfordernisse des Schutzes der natürlichen Gemeingüter oder der Volksgesundheit missachtet.“
  • GWB: Flankierend sollten Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die einander eine Internalisierung bestimmter von ihnen bisher abgewälzter Kosten zusichern, vom Kartellverbot ausgenommen werden. § 7 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB, Sonstige Kartelle) – und Art. 81 (3) des EU-Vertrags analog dazu – sollte etwa wie folgt ergänzt werden:
    „(3) Vereinbarungen und Beschlüsse, in denen sich Unternehmen zusichern, dass sie im Interesse der nachhaltigen Entwicklung Kosten aufwenden werden, um zur Erhaltung oder Wiederherstellung oder Substitution eines bei der Produktion oder dem Vertrieb genutzten Gemeinguts (z.B. Rohstoff, Boden- oder Luftqualität, Klima, Fischbestand, Artenvielfalt …) beizutragen, können auf Vorschlag des Bundesumweltministeriums vom Verbot des § 1 für begrenzte Zeit freigestellt werden.“
  • AktG: In § 76 (1) sowie Art. 4.1.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex sollten die Unternehmensvorstände auf den Schutz der naturgegebenen und der gesellschaftlichen Gemeingüter verpflichtet werden, die unsere Lebens- und Produktionsgrundlagen bilden – des Natur- und Sozialkapitals. Dabei muss sichergestellt sein, dass die „Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters“ (§ 93.1) nicht verletzt wird, wenn er etwa Umweltschutzinvestitionen anordnet, die Arbeitsbedingungen verbessert oder durch Arbeitszeitverkürzung Entlassungen vermeidet. § 93 AktG sollte etwa um den Satz ergänzt werden:
    „Zu den Sorgfaltspflichten eines Vorstandsmitgliedes gehört es auch, sich über zwingende Erfordernisse der Gemeinverträglichkeit seiner Entscheidungen oder ihrer Auswirkungen auf die Volksgesundheit hinreichend zu informieren und sie zu beachten.“
  • KWG und InvG: Ins Kreditwesengesetz und ins Investmentgesetz muss die Verpflichtung zu einer zertifizierten Anlageberatung aufgenommen werden, welche die Investoren darüber informiert, ob Anlageprodukte natur- und sozialverträglich sind. Erst dadurch kann ethische Geldanlage mit der Zeit zur allgemeinen Norm werden. Eine mögliche Formulierung:
    „Bei der Wertpapier-beratung ist es die Pflicht der Unternehmensleiter und der Anlageberater, auch über bekannte gemeinschädliche oder gesundheitsschädliche Folgen der Produktionsmethoden, welche das die Anlagepapiere ausgebende Unternehmen anwendet, sowie über alternative Anlagemöglichkeiten zu informieren.“
    Weiter sollten Kapitalanlagegesellschaften in Abschnitt 2 § 9 InvG zu nachhaltiger Geldanlage verpflichtet werden. Dazu müsste Abs. 2 Ziff. 1 etwa wie folgt geändert werden:
    „Die Kapitalanlagegesellschaft ist verpflichtet, 1. bei der Ausübung ihrer Tätigkeit im Interesse ihrer Anleger, der Integrität des Marktes und der Erhaltung der naturgegebenen Gemeingüter zu handeln. Sie muss sich bei der Anlage der verwalteten Investmentvermögen an den Nachhaltigkeitsbewertungen anerkannter Ratingagenturen orientieren.“
  • Schließlich sollte die EU entsprechende Richtlinien erlassen, indem sie die „Schwarze Liste“ der Richtlinie 2005/29/EU über unlautere Geschäftspraktiken im Binnenmarktverkehr um das Verschweigen von Externalisierungspraktiken ergänzt, also Art. 101, 3 des Lissabon-Vertrags so interpretiert wie hier für den § 1 des GWB vorgeschlagen wird, und in die Vorschriften für die Europäische Aktiengesellschaft ebenfalls eine Verpflichtung der Unternehmensführung auf Nachhaltige Entwicklung einfügt.

Rechtlich kompatibel? GG-, EU- und WTO-tauglich?

Wenn die FG EÖR diese Vorschläge vor allem zum wettbewerbs- und zum Eigentumsrecht im Gespräch mit PolitikerInnen vorstellte, kam oft der Einwand: „Aber Deutschland kann keinen Alleingang in der Sache unternehmen. Sind diese Vorschläge EU- und WTO- kompatibel? Darauf verwies die FG EÖR zunächst einmal auf den Alleingang der Japaner mit ihrem Toprunner. Das vom METI, dem Wirtschaftsministerium in Japan, erlassene Gesetz wurde von der japanischen Industrie zunächst heftig kritisiert. Man befürchtete, im globalen Kontext nicht mehr wettbewerbsfähig zu sein. Das Gegenteil war der Fall. Für die Japaner wurde das Toprunner-Modell zu einem Erfolgsmodell.

Unabhängig von den Vorschlägen der FG EÖR hat die FDP bei ihrem 62. Bundesparteitag in Rostock: einen auf das System der Energieversorgung bezogenen interessanten Beschluss gefasst, der durchaus unser Anliegen aufgreift. „Das System der Energieversorgung müssen wir dabei durch die Internalisierung der externen Kosten ganzheitlich gestalten. Auf der Basis solcher umweltehrlicher Preise kann auch die Jahrhundertaufgabe der Umstrukturierung unserer Wirtschaft zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft (low carbon economy) ohne fossile und nukleare Energie in einer Ökologischen und Sozialen Marktwirtschaft dank der vom Markt ausgehenden Signale ordnungspolitisch glaubwürdiger vollzogen werden.“. Auch Bündnis 90/Die Grünen haben in der 17. Wahlperiode (Bundestagsdrucksache 17-969) einen Antrag im Deutschen Bundestag unter der Überschrift: „Verbraucherschutz und Nachhaltigkeit im Wettbewerbsrecht verankern“. eingebracht.

Gutachten

Dennoch ist die Frage nach der Verträglichkeit mit nationalem Recht, mit EU- und WTO-Bestimmungen berechtigt. Die FG EÖR war ursprünglich einfach davon ausgegangen, dass Grundgesetz-, EU- und WTO-Kompatibilität gegeben sei. Daher empfand es die FG EÖR als sehr hilfreich, dass die Friedrich-Ebert-Stiftung im Rahmen ihres Fortschrittsforums juristische Fachgutachten in Auftrag gegeben und finanziert hat, die in dieser Schrift veröffentlicht werden. Beide Gutachten bescheinigen den Vorschlägen der FG EÖR zur Änderung des Wettbewerbs- und Eigentumsrecht in Deutschland EU- und WTO-Kompatibilität.

Vorschläge des WWF: „Es liegt in unserer Hand“

Was zu tun ist, wissen wir: Der Anteil erneuerbarer Energien muss bis 2030 global auf mindestens 40 Prozent gesteigert, die Waldvernichtung gestoppt, der Artenschwund aufgehalten werden. Wir alle haben es in der Hand, unseren Planeten nicht weiter zu erschöpfen. Es gibt tausend Möglichkeiten. Reduzieren Sie Ihren ökologischen Fußabdruck – und verringern Sie Ihre Schulden bei der Erde – in drei einfachen Schritten! Wenn wir es nicht tun, wer dann?

1. Kauf Grün!

Eine der besten Möglichkeiten der Welt zu helfen, steckt im Geldbeutel. Kaufentscheidungen sind mächtig: Firmen werden so ermutigt, ihre Produktion nachhaltiger zu gestalten und mehr umweltfreundliche Produkte anzubieten. Von Möbel bis Papier – achten Sie auf das FSC-Label (Forest Stewardship Council). Wenn Sie eine neue Waschmaschine, einen Computer oder einen Kühlschrank benötigen – entscheiden Sie sich für das energieeffizienteste Modell! Beim Einkaufen oder im Restaurant, fragen Sie nach regionalen, saisonalen und Bio-Produkten. Konsumieren Sie weniger Fleisch und tierische Produkte – und bei Fisch: Bitte nur MSC-zertifiziert (Marine Stewardship Council).

2. Weniger verbrauchen!

Die Produktion jedes Gutes kostet Energie und schafft Treibhausgase, genau wie Transport, Vertrieb und Entsorgung. Also nachdenken, ob man etwas wirklich braucht, und langlebige Güter bevorzugen. Die zweitbeste Lösung für die Umwelt: Möglichst recycelte Produkte. Und man muss nicht alles kaufen, was man braucht: Teilen kann eine günstige und umweltfreundliche Alternative sein.

3. Weniger Fleisch!

Was kann jeder tun, um das Klima zu schützen? Am einfachsten: Anders essen, sagen die Studien des WWF. Vor allem weniger Fleisch. Viehzucht für Fleisch benötigt riesige Flächen und zieht enorme Treibhausemissionen nach sich. Der Verzicht auf Fleisch entlastet die persönliche Klimabilanz enorm. Wenn jeder Deutsche auch nur an einem Tag kein Fleisch essen würde, ergäbe dies eine Ersparnis von neun Millionen Tonnen [[CO2]] jährlich – das Äquivalent von 75 Milliarden gefahrenen Kilometern mit dem Auto.
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