Der Entwurf des neuen EEG

Ab 2017 Ausschreibungen – Eigenverbrauch mit Umlage belastet

Die Bundesregierung will „den Anteil erneuerbarer Energien am gesamten Brutto-Endenergieverbrauch bis zum Jahr 2020 auf mindestens 18 Prozent erhöhen“ – so steht es im „Entwurf eines Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften des Energiewirtschaftsrechts„, welcher der Agentur Zukunft vorliegt.

Die Energiewende sei „ein richtiger und notwendiger Schritt auf dem Weg in eine Industriegesellschaft, die dem Gedanken der Nachhaltigkeit, der Bewahrung der Schöpfung und der Verantwortung gegenüber kommenden Generationen verpflichtet ist“, heißt es in der Vorbemerkung. Wir zitieren in Ausschnitten. Besonders wird darauf hingewiesen, dass die „Volkswirtschaft unabhängiger von knapper werdenden fossilen Rohstoffen“ werde und „neue Wachstumsfelder mit erheblichen Arbeitsplatzpotenzialen“ geschaffen würden. Die Energiewende verbinde „wirtschaftlichen mit sozialem und ökologischem Erfolg. Vor diesem Hintergrund wird die Bundesregierung die Entwicklung zu einer Energieversorgung ohne Atomenergie und mit stetig wachsendem Anteil erneuerbarer Energie konsequent und planvoll fortführen.“

Kosten dämpfen

„Gegenüber dem geltenden EEG wirkt dieses Gesetz insgesamt kostendämpfend“, sind die Autoren überzeugt. „Die bisherige weitgehende Freistellung des Eigenverbrauchs von Umlagen und Abgaben hat den Eigenverbrauch finanziell sehr attraktiv gemacht und dadurch angereizt; dies führt zu Ausfällen bei der Stromsteuer. Durch die anteilige Belastung des Eigenverbrauchs mit der EEG-Umlage wird diese Entwicklung gebremst, und die Einnahmeausfälle bei der Stromsteuer werden begrenzt.“ Die Welt sieht die Kostenbremse kritisch: „Die Kostenbremse durch die geplante EEG-Reform bedeutet auch, dass bei Investoren künftig weniger Geld ankommt. Das könnte für den Ausbau der Offshore-Windenergie das Aus bedeuten. Investitionen in neue Windparks auf See lohnen sich nach Experten-Einschätzung möglicherweise nicht mehr, wenn die Subventionen wie vorgesehen zurückgefahren werden. Die Rendite sei dann so gering, dass die Investition unattraktiv wäre und unterbliebe. Damit würde der Ausbau der Offshore-Windenergie in Deutschland ausgebremst.“

Transformation des gesamten Energieversorgungssystems

Unter Grundsätzliches heißt es zu Beginn (§ 1a): „Der Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas soll in das Elektrizitätsversorgungssystem integriert werden. Die verbesserte Markt- und Netzintegration der erneuerbaren Energien soll zu einer Transformation des gesamten Energieversorgungssystems beitragen. (2) Der Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas soll zum Zweck der Marktintegration direkt vermarktet werden. (3) Die Kosten für die finanzielle Förderung des Stroms aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas sollen unter Einbeziehung des Verursacherprinzips und energiewirtschaftlicher Gesichtspunkte angemessen verteilt werden. (4) Die Höhe der finanziellen Förderung für Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas soll bis spätestens 2017 durch Ausschreibungen ermittelt werden. Zu diesem Zweck werden zunächst für Strom aus Freiflächenanlagen Erfahrungen mit einer wettbewerblichen Ermittlung der Höhe der finanziellen Förderung gesammelt.

Die Ziele nach § 1 Absatz 2 Satz 2 sollen erreicht werden durch

  1. eine Steigerung der installierten Leistung der Windenergieanlagen an Land 1.um bis zu 2 500 Megawatt pro Jahr (brutto),
  2. eine Steigerung der installierten Leistung aller Windenergieanlagen auf See 2.auf insgesamt 6 500 Megawatt im Jahr 2020 und 15 000 Megawatt im Jahr 2030,
  3. eine Steigerung der installierten Leistung der Anlagen zur Erzeugung von 3.Strom aus solarer Strahlungsenergie um 2 500 Megawatt pro Jahr (brutto )und
  4. eine Steigerung der installierten Leistung der Anlagen zur Erzeugung von 4.Strom aus Biomasse um bis zu 100 Megawatt pro Jahr (brutto).

Die „Wind“-Länder Schleswig-Holstein und Niedersachsen sind offenbar mit ihrem Widerstand gegen die Reform nicht durchgedrungen. Der Referentenentwurf  bleibt beim Deckel für den Zubau von Windkraftanlagen. Die Zukunft der Industrierabatte ist offen. Dort hatte Gabriel beim JKahresempfang eine maximale Rückführung um eine Milliarde genannt. Bahn- und Bustickets könnten sich verteuern, wenn die Deutsche Bahn stärker herangezogen wird. Denn der Referentenentwurf sieht vor, den Strompreisrabatt für größere Verkehrsbetriebe mit mindestens 10 GWh Verbrauch schrittweise von jetzt 90 Prozent bis 2018 auf 70 Prozent der EEG-Umlage abzusenken.

Förderung und ihre Absenkung

Es bleibt zunächst bei 20 Jahren, aber mit Einschränkungen: „Die finanzielle Förderung ist jeweils für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres der Anlage zu zahlen. Beginn der Frist nach Satz 1 ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.“ Jährliche Absenkung der Förderung „Die anzulegenden Werte verringern sich jährlich zum 1. Januar für Strom aus

  1. Wasserkraft (§ 23) ab dem Jahr 2016: um 1,0 Prozent,
  2. Deponiegas (§ 24) ab dem Jahr 2016: um 1,5 Prozent,
  3. Klärgas (§ 25) ab dem Jahr 2016: um 1,5 Prozent,
  4. Grubengas (§ 26) ab dem Jahr 2016: um 1,5 Prozent,
  5. Geothermie (§ 28) ab dem Jahr 2018: um 5,0 Prozent,
  6. Windenergieanlagen auf See a) nach § 31 Absatz 2 ab dem Jahr 2018: um 0,5 Cent, b) nach § 31 Absatz 3 ab dem Jahr 2018: um 1 Cent.“

Absenkung der Förderung für Strom aus Biomasse

(1) „Der Zubau von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biomasse soll nicht mehr als 100 Megawatt installierter Leistung pro Jahr betragen“, heißt es in§ 20c. Und: (2) „Die anzulegenden Werte nach den §§ 27 bis 27b verringern sich ab dem Jahr 2016 jeweils zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines Jahres um 0,5 Prozent gegenüber den in den jeweils vorangegangenen drei Kalendermonaten geltenden anzulegenden Werten. (3) Die Verringerung der anzulegenden Werte nach Absatz 2 erhöht sich auf 1,27 Prozent, wenn der Zubau von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biomasse im Bezugszeitraum nach Absatz 4 das Ziel nach Absatz 1 überschreitet. (4) Bezugszeitraum ist der Zeitraum nach dem letzten Kalendertag des 18. Kale-dermonats und vor dem ersten Kalendertag des 5. Kalendermonats, die einem Zeitpunkt nach Absatz 2 vorangehen.“

Wind-Onshore-Absenkung E

in eigener Paragraph beschäftigt sich mit Wind-Onshore: „Der Zielkorridor für die den Zubau von Windenergieanlagen an Land beträgt 2 400 bis 2 600 Megawatt pro Jahr“, heißt es da – diese Werte können sich verringern, und zwar „ab dem Jahr 2016 jeweils zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines Jahres um 0,4 Prozent gegenüber den in den jeweils vorangegangenen drei Kalendermonaten geltenden anzulegenden Werten“.

Photovoltaik 2,5 bis 3,5 MW Zielkorridor

„Der Zielkorridor für den Zubau von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie beträgt 2 500 bis 3 500 Megawatt pro Jahr. Die anzulegenden Werte nach § 32 verringern sich ab dem 1. September 2014 monatlich zum ersten Kalendertag eines Monats um 1,0 Prozent gegenüber den in dem jeweils vorangegangenen Kalendermonat geltenden anzulegenden Werten. Die monatliche Verringerung nach Satz 1 erhöht oder verringert sich jeweils zum 1. Ja-nuar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober jedes Jahres“.

Direktvermarktung

(1) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber können für Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, den sie direkt vermarkten, von dem Netzbetreiber eine Marktprämie verlangen. Dies gilt nur für Strom, der tatsächlich eingespeist und von einem Dritten abgenommen worden ist. (2) Die Höhe der Marktprämie wird kalendermonatlich berechnet. Die Berechnung erfolgt rückwirkend anhand der für den jeweiligen Kalendermonat berechneten Werte.“

Einspeisevergütung für kleine Anlagen

Für Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas kann vom Netzbetreiber eine Einspeisevergütung verlangt werden. Dieser Anspruch besteht „1. für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen worden sind und eine installierte Leistung von weniger als 500 Kilowatt haben, 2. für Strom aus Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2015 und vor dem 1. Ja-nuar 2017 in Betrieb genommen worden sind und eine installierte Leistung von weniger als 250 Kilowatt haben, und 3. für Strom aus Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2016 in Betrieb genommen worden sind und eine installierte Leistung von weniger als 100 Kilowatt haben.“ Die Ansprüche gelten allerdings nur für Strom, der tatsächlich abgenommen worden ist. Deshalb müssen Anlagenbetreiber, die Strom dem Netzbetreiber zur Verfügung stellen, ab diesem Zeitpunkt und für diesen Zeitraum dem Netzbetreiber den gesamten in dieser Anlage erzeugten Strom zur Verfügung stellen, und sie dürfen den in der Anlage erzeugten Strom nicht als Regelenergie vermarkten. Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie soll der anzulegende Wert bis zu einer installierten Leistung von 10 MW  9,23 Cent pro Kilowattstunde liegen, abhängig von der tatsächlichen Situtation im August.
->Quelle: welt.de; EEG-Reform-Arbeitsentwurf