Der überarbeitete EEG-Entwurf

Text und Begründung

Das Bundeswirtschaftsministerium hat einen neuen, überarbeiteten Entwurf des EEG (wörtlich „Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien„) ins Internet gestellt. Vollständig lautet der Titel: „Entwurf eines Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts“. Hier das Vorblatt und die Begründung samt Link auf den gesamten Text.

Vorblatt

A. Problem und Ziel

Die Energiewende ist ein richtiger und notwendiger Schritt auf dem Weg in eine Industriegesellschaft, die dem Gedanken der Nachhaltigkeit, der Bewahrung der Schöpfung und der Verantwortung gegenüber kommenden Generationen verpflichtet ist. Zugleich macht sie die Volkswirtschaft unabhängiger von knapper werdenden fossilen Rohstoffen und schafft neue Wachstumsfelder mit erheblichen Arbeitsplatzpotenzialen. Die Energiewende verbindet daher wirtschaftlichen mit sozialem und ökologischem Erfolg. Vor diesem Hintergrund wird die Bundesregierung die Entwicklung zu einer Energieversorgung ohne Atomenergie und mit stetig wachsendem Anteil erneuerbarer Energie konsequent und planvoll fortführen.

Die mit diesem Gesetzentwurf vorgelegte grundlegende Reform des Erneuerbare-Energien- Gesetzes (EEG 2014) ist eine zentrale Maßnahme für die erfolgreiche Umsetzung der Energiewende.

Ziel dieser Reform ist es, den Anteil erneuerbarer Energien an der deutschen Stromversorgung stetig zu erhöhen; bis 2050 sollen mindestens 80 Prozent des deutschen Bruttostromverbrauchs durch erneuerbare Energien gedeckt werden. Zugleich soll diese Novelle die Kostendynamik der vergangenen Jahre beim Ausbau der erneuerbaren Energien durchbrechen und so den Anstieg der Stromkosten für Stromverbraucher begrenzen. Darüber hinaus muss der weitere Ausbau der erneuerbaren Energien für alle Akteure der Energiewirtschaft planbar verlaufen, und die Strommengen müssen zu möglichst geringen volkswirtschaftlichen Kosten in das Energieversorgungssystem integriert werden. Hierfür sind in weiteren Schritten auch Reformen in anderen Bereichen der Energiewirtschaft erforderlich

B. Lösung

Die Novelle des EEG soll den notwendigen Rahmen schaffen, um den Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung – als Zwischenziel auf dem Weg zu einer umfassenden Transformation der Energieversorgung – bis zum Jahr 2025 auf 40 bis 45 Prozent und bis 2035 auf 55 bis 60 Prozent zu steigern. Um diese Ausbauziele zu erreichen, werden neue Instrumente der Mengensteuerung eingeführt.

Der weitere Ausbau der erneuerbaren Energien soll sich stärker auf die kostengünstigen Technologien konzentrieren. Gleichzeitig soll die Kosteneffizienz durch den Abbau von Überförderungen, die Streichung von Boni und eine ambitionierte, stärker an dem tatsächlichen Zubau ausgerichtete Degression der Fördersätze verbessert werden.

Darüber hinaus sollen spätestens 2017 die finanzielle Förderung und ihre Höhe für die erneuerbaren Energien wettbewerblich über technologiespezifische Ausschreibungen ermittelt werden. Um Erfahrungen mit Ausschreibungen zu sammeln, wird die Förderung von Photovoltaik- Freiflächenanlagen als Pilotmodell auf ein Ausschreibungssystem umgestellt.

Die Integration der erneuerbaren Energien in den Strommarkt wird vorangetrieben, indem die Direktvermarktung grundsätzlich verpflichtend wird. Bei Biomasse wird sichergestellt, dass die Anlagen künftig stärker bedarfsorientiert einspeisen; die damit verbundene Reduzierung der jährlichen Stromerzeugung wird durch einen Flexibilitätszuschlag ausgeglichen.

Schließlich sieht die EEG-Novelle Änderungen vor, die zu einer angemessenen Verteilung der Kosten des Ausbaus der erneuerbaren Energien führen. Es sollen alle Stromverbraucher in adäquater Weise an den Kosten beteiligt werden, ohne dass die internationale Wettbewerbsfähigkeit der stromintensiven Industrie gefährdet wird. Vor diesem Hintergrund wird die Besondere Ausgleichsregelung anhand objektiver, transparenter und europarechtskonformer Kriterien überarbeitet und eine ausgewogene Regelung für eigenerzeugten, selbstverbrauchten Strom eingeführt.

C. Alternativen

Keine. Der Gesetzentwurf stellt sicher, dass die Ziele zum Ausbau der erneuerbaren Energien kostengünstiger erreicht werden. Dies ist auch Ergebnis der verschiedenen Studien, die die Bundesregierung im Zusammenhang mit dem EEG-Erfahrungsbericht vergeben hat. Soweit es zu dem bestehenden System der staatlich festgelegten Förderhöhe für die erneuerbaren Energien mit den Ausschreibungsmodellen eine Alternative gibt, sieht dieser Gesetzentwurf vor, dass diese Alternative erprobt (§ 53 EEG 2014) und evaluiert (§ 95 EEG 2014) – 3 – wird. Weitergehende Alternativen (z.B. die Einführung eines Quotenmodells oder eine technologieneutrale Förderung) wurden geprüft, aber gerade im Hinblick auf die Ziele und Grundsätze des Gesetzes (§ 2 EEG 2014) verworfen.

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Unmittelbare Kosten für die öffentlichen Haushalte (Bund, Länder, Kommunen) können sich dadurch ergeben, dass sich die Novelle auf die Höhe der EEG-Umlage auswirkt, die vielfach auch an die öffentlichen Haushalte als Stromverbraucher weitergegeben wird. Ziel dieser Novelle ist es, die bisherige Kostendynamik bei der Entwicklung der EEG-Umlage zu durchbrechen, dies gilt mithin auch für die Kostenbelastung für die öffentlichen Haushalte. Gegenüber dem geltenden EEG wirkt dieses Gesetz insgesamt kostendämpfend.

E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürger

Kosten können sich für die privaten Haushalte dadurch ergeben, dass sich die Novelle auf die Höhe der EEG-Umlage auswirkt, die vielfach an die privaten Haushalte als Stromverbraucher weitergegeben wird (siehe oben D.). Das Gesetz schafft keine neuen Pflichten für private Haushalte. Durch das Gesetz werden für Bürger keine neuen Informationspflichten geschaffen, keine bestehenden geändert oder abgeschafft.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft wird derzeit berechnet und in diesem Gesetzentwurf – auch im Lichte der Stellungnahmen der Verbändeanhörung – nachgetragen.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Durch das Anlagenregister nach § 6 EEG 2014, die Einführung von Ausschreibungen bei Freiflächenanlagen und die Einführung einer Mengensteuerung für Windenergieanlagen auf See in § 17d EnWG erhöht sich der Arbeitsaufwand bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur – BNetzA). Die hieraus resultierenden Kosten für das Anlagenregister werden in der Begründung der Anlagenregisterverordnung dargestellt. Der Verwaltungsaufwand für die Ausschreibungen soll – 4 – grundsätzlich durch Gebühren gedeckt werden. Die Kosten für die Mengensteuerung bei der Windenergie auf See erhöhen die Kosten für die bereits heute vorgesehene Kapazitätsvergabe nur geringfügig. Aufgrund der geringen Fallzahlen ist bis 2020 mit Mehrkosten von unter 45.000 Euro zu rechnen.

Darüber hinaus wirkt sich diese Novelle auf den Arbeits- und Personalaufwand im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beim Vollzug der Besonderen Ausgleichsregelung aus. Der daraus entstehende Verwaltungsaufwand wird grundsätzlich durch die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach der Besondere-Ausgleichsregelung- Gebührenverordnung gedeckt; im Übrigen werden die Gebühren und Auslagen mit der Veränderung des Verwaltungsaufwandes im Rahmen einer Novellierung dieser Verordnung angepasst.

Die Auswirkungen, insbesondere auf den Personalhaushalt des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, werden im weiteren Verlauf des Verfahrens geprüft und nachgetragen. Schließlich wird das öffentliche Berichtswesen neu gefasst und mit § 95 EEG 2014 eine neue Berichtspflicht für die Bundesregierung eingeführt.

Die Kosten für den Bund werden von den betroffenen Ressorts im Rahmen der für ihre Einzelpläne geltenden Finanzplanansätze gedeckt. Über (Plan-)Stellen in den jeweiligen Personalhaushalten wird unter Berücksichtigung vorhandener Ressourcen in den jeweiligen Haushaltsaufstellungsverfahren zu entscheiden sein.

F. Weitere Kosten

Die Kosten werden im weiteren Verfahren geprüft und in diesem Gesetzentwurf nachgetragen.
->Quelle(n): bmwi.de/entwurf.pdf; bmwi.de/begruendung.pdf; bmwi.de/stellungnahmen-zweite-runde.html